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Zaubermaus

Ahornweg 3a
31867 Lauenau

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    Pflegeberatung

    Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI bei Pflegegrad 2 und 3 einmal im Halbjahr und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

    Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulantem Pflegedienst beziehen, Anspruch einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abzurufen.

    Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5, die nach § 45 a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

    Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.

    Bezieher von Leistungen nach § 43 a SGB XI sind wie Kombinationsleistungsbezieher zu behandeln. Damit gilt für Sie ebenso wie für die anderen Pflegebedürftigen, die auch Sachleistungen nach § 36 SGB XI von einem ambulantem Pflegedienst beziehen, dass ein Recht zum Abruf des halbjährlichen Beratungsbesuchs besteht, nicht aber die Pflicht hierzu.

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    Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Kochen, Bügeln, Einkäufe, Reinigung der Wohnung : Zu Hause können Sie sich bei vielen Alltagsaufgaben unterstützen lassen. Dafür zahlt die Pflegekasse in vielen Fällen sogar Geld.

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