Skip to main content

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu Hause können Sie sich bei vielen Alltagsaufgaben unterstützen lassen.
Dafür zahlt die Pflegekasse in vielen Fällen sogar Geld.

Die Gründe, warum Menschen Aufgaben im Haushalt an andere abgeben, sind ganz verschieden. Manche haben nicht die Zeit, sich um alles selbst zu kümmern. Für ältere Menschen sind schwere oder risikoreiche Tätigkeiten oft einfach nicht mehr machbar. Wir unterstützen Sie bei diesen Tätigkeiten.

Bekomme ich als pflegebedürftiger Mensch finanzielle Unterstützung?

Pflegebedürftige Menschen können monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erhalten (Stand 2025). Es handelt sich dabei um eine Leistung Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung. Mit dem Geld können Sie die haushaltsnahen Dienstleistungen bezahlen. Allerdings müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, um den Entlastungsbetrag zu bekommen.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass Sie mindestens Pflegegrad 1 haben.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse keinen entsprechenden Antrag stellen. Das Gute ist: Wenn Sie in einem Monat nicht den gesamten Betrag verbrauchen, können Sie den Rest in den nächsten Monat übertragen. Sie können sogar übriggebliebene Entlastungsbeträge in das nächste Kalenderjahr mitnehmen – allerdings müssen sie sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgerufen werden.

 

Was ist, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?

Wir bieten die haushaltsnahen Dienstleistungen auch als Privatleistung an, oder unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Pflegeberatung

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI bei Pflegegrad 2 und 3 einmal im Halbjahr und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulantem Pflegedienst beziehen, Anspruch einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abzurufen.

Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5, die nach § 45 a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.

Bezieher von Leistungen nach § 43 a SGB XI sind wie Kombinationsleistungsbezieher zu behandeln. Damit gilt für Sie ebenso wie für die anderen Pflegebedürftigen, die auch Sachleistungen nach § 36 SGB XI von einem ambulantem Pflegedienst beziehen, dass ein Recht zum Abruf des halbjährlichen Beratungsbesuchs besteht, nicht aber die Pflicht hierzu.

Mehr erfahren

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kochen, Bügeln, Einkäufe, Reinigung der Wohnung : Zu Hause können Sie sich bei vielen Alltagsaufgaben unterstützen lassen. Dafür zahlt die Pflegekasse in vielen Fällen sogar Geld.

Mehr erfahren