Pflegeberatung
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Häusliche Pflege heißt Vertrauen. Schließlich kennen Sie uns nicht, wenn Sie uns das erste Mal kontaktieren, uns zu sich einladen und Ihr Wohl oder das Ihrer Angehörigen in unsere Hände legen. Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst und stellen uns tagtäglich der großen Aufgabe, das wertvolle Vertrauen unserer Patienten nicht zu enttäuschen.
Wie uns das gelingt? Indem wir natürlich immer auf dem neuesten pflegewissenschaftlichen Stand bleiben und an zahlreichen Schulungen teilnehmen. Indem wir jedem Menschen mit Respekt begegnen. Und indem wir lieben, was wir tun – und das in unsere tägliche Arbeit einfließen lassen. Das merken Sie all unseren Leistungen an, und das spüren Sie auch deutlich während der Pflegeberatung durch unser Team.
Die Kosten für den Pflegeberatungsbesuch nach § 37.3 SGB XI trägt Ihre Pflegekasse.
Wer zuhause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, erhält in regelmäßigen Abständen ein Beratungsgespräch zur Pflege. In vielen Fällen ist dieser auch verpflichtend. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll.
Welche Frage auch immer in der Pflegesituation aufkommt – Ihr Pflegeberater ist der richtige Ansprechpartner. Haben Sie Fragen zur Finanzierung? Möchten Sie mehr über die Organisation der Pflege erfahren? Besteht die Möglichkeit einer Höherstufung des Pflegegrades? Werden Pflegehilfsmittel benötigt? Ihr Pflegeberater hilft Ihnen. Auch bei komplexeren Fragen und Problemen.
Wir treffen oft auf Menschen, die ein offenes Ohr suchen und jemanden zum Zuhören benötigen – dann sind wir natürlich gerne für Sie da. Aber wir helfen auch ganz konkret mit praktischen Tipps und zahlreichen Informationen – sprechen Sie uns einfach jederzeit an!
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI bei Pflegegrad 2 und 3 einmal im Halbjahr und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulantem Pflegedienst beziehen, Anspruch einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abzurufen.
Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5, die nach § 45 a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen.
Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.
Bezieher von Leistungen nach § 43 a SGB XI sind wie Kombinationsleistungsbezieher zu behandeln. Damit gilt für Sie ebenso wie für die anderen Pflegebedürftigen, die auch Sachleistungen nach § 36 SGB XI von einem ambulantem Pflegedienst beziehen, dass ein Recht zum Abruf des halbjährlichen Beratungsbesuchs besteht, nicht aber die Pflicht hierzu.
Kochen, Bügeln, Einkäufe, Reinigung der Wohnung : Zu Hause können Sie sich bei vielen Alltagsaufgaben unterstützen lassen. Dafür zahlt die Pflegekasse in vielen Fällen sogar Geld.